Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Kalbach, OT Uttrichshausen
52. Änderung des Flächennutzungsplanes in Kalbach hier im OT Uttrichshausen
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB
Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
a)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kalbach hat am 17.03.2022 den Beschluss zur 52. Änderung des Flächennutzungsplanes im OT Uttrichshausen gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Allgemeines Planziel ist hier die Ausweisung einer neuen Straßenverkehrsfläche im Zuge der Verlegung der Landesstraße L 3207 am nördlichen Ortrand des Ortsteils Uttrichshausen, um planungsrechtliche Voraussetzungen zu schaffen für die Ausweisung dieser geplanten Straßenflächen im Zuge der konkreten Bauleitplanung (Bebauungsplan „Verlegung der Landesstraße L 3207“, OT Uttrichshausen).
Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wird hier im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Verlegung der Landesstraße L 3207“ auch die 52. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans eingeleitet (§8 Abs. 3 BauGB).
Der räumliche Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Uttrichshausen entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Verlegung der Landesstraße L 3207“. Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von 21.653 m² (2,16 ha) der nachstehenden Flurstücke in der Gemarkung Uttrichshausen:
Flur 3: Flurstücke 14/1, 14/2 und 41/4 sowie 11 tlw., 14/6 tlw., 32/1 tlw., 41/2 tlw., 41/6 tlw., 70/1 tlw.,83 tlw., 84 tlw., 93/1 tlw., 139 tlw.
Flur 4: Flurstücke 12 tlw., 14 tlw., 21/1 tlw., 21/2 tlw., 23 tlw. und 24/9 tlw.
Der Geltungsbereich ist der nachstehenden Karte zu entnehmen.
b)
Die Gemeindevertretung hat dem Vorentwurf der 52. Änderung des Flächennutzugsplans im OT Uttrichshausen zugestimmt und die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB beschlossen.
Die Aufstellung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im zweistufigen Regelverfahren. Im Rahmen der Verfahren ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) liegt der Vorentwurf zur 52. Änderung des Flächennutzungsplans im OT Uttrichshausen einschließlich der Begründung in der Zeit von
14.08.2023 bis einschließlich 15.09.2023
im Rathaus der Gemeinde Kalbach, Bau- und Umweltamt, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach aus und wird während folgender Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten, sofern nicht auf einen der genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt:
Mo - Fr
8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mo & Fr
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mi
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Die Unterlagen der 52. Änderung des Flächennutzungsplans im OT Uttrichshausen können während der Auslegungsfrist auch über die lnternetportale:
Gemeinde Kalbach:
www.gemeinde-kalbach.de
Land Hessen:
www.bauleitplanung.hessen.de
Büro KH Planwerk GmbH
https://www.kh-planwerk.de/aktuelles
gemäß § 4a Absatz 4 BauGB eingesehen und heruntergeladen werden.
Stellungnahmen können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Kalbach, Hauptstraße 12, 36148 Kalbach, innerhalb der Dienststunden der Gemeindeverwaltung Kalbach oder dem Planungsbüro KH Planwerk GmbH, Bahnhofstraße 6 in 99084 Erfurt, vorgebracht werden.
Sollten während des Beteiligungszeitraums Zugangsbeschränkungen ganz oder zeitweise bestehen, gilt hier, dass bis zur Aufhebung der Zugangsbeschränkungen eine Einsichtnahme nur nach telefonischer Vereinbarung möglich ist. Die Zugangsbeschränkungen und die Vereinbarung zur Einsichtnahme sind telefonisch unter folgender Nummer zu erfragen: 06655 / 9654-0.
Gemäß § 4a Abs. 6 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB an ein Planungsbüro übertragen wurde.
Hinweis:
Die Bekanntmachung erfolgt am 04.08.2023 zusätzlich auf der Internetseite der Gemeinde Kalbach unter www.gemeinde-kalbach.de.
hier: räumlicher Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) OT Uttrichshausen, Plan genordet, ohne Maßstab
Kalbach, 04. August 2023
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Kalbach
Mark Bagus
Bürgermeister